Allgemeine Vertragsbedingungen
- Vertragsbedingungen, anzuwendendes Recht
- Für unsere Verträge sind unsere schriftliche Auftragsbestätigung und diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Abweichende Bedingungen oder Vereinbarungen sowie mündliche Abreden bedürfen unserer besonderen schriftlichen Anerkennung.
- Alle unsere Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Angebote, Preis, Zahlung, Sicherheiten
- Die von uns genannten Angebote sind freibleibend. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
- Zahlung ist netto Kasse binnen 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu Leisten. Für die Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Tag des Zahlungseingangs maßgebend. Unbare Zahlungen werden erfüllungshalber angenommen; Kosten und Spesen trägt der Käufer. Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wir können bestimmen, auf welche unserer Forderungen eingehende Zahlungen verrechnet werden.
- Bei Überschreiten des Zahlungszieles berechnen wir Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt unberührt.
- Aufrechnung, Zurückbehaltung sowie Widerklage sind nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Käufers rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen und hierfür den Betrieb des Käufers zu betreten. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
- Gefahr, Auslieferung, Handelsklauseln, Transportgestelle
- Mit der Übergabe der Ware an Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Lieferung „frei Haus“.
- Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen. Bei Versendung bestimmen wir Spediteur, Frachtführer und Versandweg.
- Lieferzeitpunkt, Lieferbehinderung, Verzug
- Lieferfristen und -termine bezeichnen stets nur den ungefähren Lieferzeitpunkt ab Werk.
- Lieferbehinderungen durch höhere Gewalt, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und im Umfang ihrer Auswirkung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Betriebsstörung, Fabrikationsausfall, Beschaffungsschwierigkeiten, Arbeitskampf und sonstige Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren, gleich. Steht der Herstellung oder der Lieferung von Waren für mehr als 6 Monate ein Hindernis im Wege, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
- Verzug unsererseits tritt nur ein, wenn wir nach Fälligkeit auf schriftliche Mahnung des Käufers aus von uns zu vertretenden Gründen nicht binnen angemessener Nachfrist leisten. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Käufer nicht selbst mit einer Verpflichtung, insbesondere aus der Geschäftsverbindung, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung und etwaigen Mitwirkungspflichten, in Verzug ist.
- Gewicht, Stückzahl, Maße, Abweichungen
- Abweichungen in Gewicht, Stückzahl oder Spezifikation der gelieferten Ware von unseren Angaben in Lieferschein und Rechnung ist vom Käufer nachzuweisen.
- Für die vorgeschriebenen Maße gelten die DIN-Toleranzen, ansonsten die handelsüblichen zulässigen Abweichungen. Bezugnahmen auf Spezifikationen, unsere Zeichnungen oder Zeichnungen des Käufers, Normen, Werkstoffblätter, Werksprüfbescheinigungen u.ä. sind keine Garantie für die Beschaffenheit der Ware.
- Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur endgültigen Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Der Käufer verwahrt unsere Ware unentgeltlich.
- Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen, und erwerben Eigentum an den neu entstehen den Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
- Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.
- Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt – insbesondere die Zahlungsbedingungen einhält – und eine Gefährdung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ausgeschlossen erscheint. Anderenfalls sind wir berechtigt, auf Kosten des Käufers die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Der Käufer erklärt bereits jetzt sein Einverständnis zu unserem Zutritt zu Grundstücken und Gebäuden auf oder in denen die Ware sich befindet, zum Zwecke der Bestandsaufnahme und der Inbesitznahme. Außerdem sind wir zum Widerruf des Rechts des Forderungseinzugs berechtigt. Wir können verlangen, dass uns der Käufer über die in unserem Eigentum stehende Ware sowie die an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offen legt.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
- Mängelansprüche
- Die Ware ist unverzüglich zu untersuchen. Sachmängel, Falschlieferungen und Fehlmengen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich erst später ein bei der ersten Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so ist er – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung – unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Es gilt § 377 HGB, der insoweit Vorrang vor den Regelungen des BGB hat. Be- oder verarbeitet der Besteller die Ware dürfen wir davon ausgehen, dass sich die Sache für die Verwendung des Bestellers eignet.
- Unterlässt der Besteller die unverzügliche Anzeige, so gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Das Gleiche gilt, wenn uns der Besteller nicht unverzüglich nach unserem Verlangen eine sachgerechte Prüfung des Mangels ermöglicht.
- Mit der Mangelanzeige hat der Besteller zugleich unwiderruflich mitzuteilen, ob er zur Nacherfüllung eine Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache wünscht. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach Wahl des Bestellers kostenlos den Mangel beseitigen oder frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Ersatz liefern gegen Rückgabe der mangelhaften Ware oder die Ware unter Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen zurücknehmen. Ist die gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, werden wir ohne weiteres die andere Art der Nacherfüllung vornehmen.
- Der Besteller kann nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung sein Recht zum Rücktritt geltend machen oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Eine uns vom Besteller ggf. zuvor gesetzte Frist zur Vertragserfüllung beginnt erst mit diesem Zeitpunkt zu Laufen.
- Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.
- Die Regelungen in Ziffer 7 a bis e gelten entsprechend, wenn derVertrag nicht die Lieferung vertretbarer, sondern die Lieferung einer nach individuellen Vorgaben konzipierten und gefertigten Ware betrifft oder wenn wir ergänzend zur Lieferung oder als eigenständige Leistung Konstruktions- und Verarbeitungsvorschläge ausarbeiten und sonstige Instruktionen erteilen.
- Technische Beratung, Garantie
- Technische Beratung geben wir nach bestem Wissen und Können. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich.
- Die in Katalogen, Broschüren und Aufträgen u.ä. spezifizierten Parameter und Angaben über Lieferumfang, Maße, Gewichte, Werkstoffe, Aussehen und Leistung dienen zur Bezeichnung des Liefergegenstandes und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar. Garantieerklärungen müssen zu ihrer Rechtswirksamkeit ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine derart garantierte Eigenschaft, werden wir nach Wahl des Bestellers kostenlos den Mangel beseitigen oder frachtfrei ursprünglicher Empfangsstation Ersatz liefern gegen Rückgabe dieser Ware oder die Ware unter Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen zurücknehmen.
- Allgemeine Haftungsbegrenzung
- Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, anerkennen wir unmittelbare und mittelbare Schadensersatzansprüche jeglicher Art mit Ausnahme von Personenschäden nur im Falle eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit und nur im Umfang der Deckung und Leistung der eigenen Haftpflichtversicherung. Soweit verbleibende Schadensersatzansprüche von dieser Versicherung nicht gedeckt sind – wie z.B. aus Verzug oder Unmöglichkeit –, ist unsere Haftung auf einen dem fünffachen Preis der mangelhaften Lieferung oder Leistung entsprechenden Betrag beschränkt.
- Der Besteller ist verpflichtet, unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels darauf hinzuwirken, dass weitere Schäden unbedingt vermieden werden. Mit der Mangelanzeige hat der Besteller den von ihm erwarteten Schadensbetrag zu beziffern. Unverzüglich nach Eintritt von Umständen, die dazu führen könnten, dass der Schadensbetrag die Höhe des fünffachen Wertes der betroffenen Lieferung oder Leistung erreicht oder übersteigt, wird der Besteller uns schriftlich darauf hinweisen; dasselbe gilt für später eintretende Umstände, die die Höhe des Schadens beeinflussen können. Unterlässt der Besteller diesen Hinweis, sind wir nicht verpflichtet Vermögensschäden über diesen Betrag hinaus zu erstatten.
- Verjährung
- In Fällen, in denen der Kunde nicht Verbraucher ist, verjähren sämtliche Mängel- und Schadensersatzansprüche in 1 Jahr nach Lieferung oder Leistung, bei Vereinbarung einer längeren Verjährungsfrist für Mängelansprüche mit deren Ablauf.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges
- Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen unser Werk.
- Gerichtsstand ist Ulm/Donau, nach unserer Wahl auch der Sitz des Käufers.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.